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Gesetzt und Vorschriften


Jeden Tag passieren in unserem Land Elektrounfälle. Bei den schweren Unfällen, oder den schweren Folgeerscheinungen ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen alle diejenigen, die daran direkt oder indirekt beteiligt waren.
Führungsverantwortung hat jeder, der einem anderen vorgesetzt ist. Jeder der Leitung und Aufsicht hat. Da kann es schnell zum Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung kommen.
Unwissenheit schützt dabei nicht vor Strafe und Haftung.
Da die Fachkraft für Arbeitssicherheit, bzw. der Sicherheitsbeauftragte den gesetzlichen Auftrag hat, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen, ist er der erste Ansprechpartner in Sachen Sicherheit und Arbeitsschutz.

 

Folgende Gesetzte sind wesentlich zur Unfallverhütung bei elektrischen Anlagen zu beachten (Auszug).

§823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer fahrlässig das Leben oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstanden Schadens verpflichtet.


2. DVO EnWG
Die zweite Durchführungsverordnung des Energiewirtschaftsgesetzes fordert bei der Unterhaltung elektrischer Anlagen und Geräte die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese sind juristisch betrachtet die VDE-Bestimmungen.

 

§3 Niederspannungsverordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (GSG)
Zum Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen, sind technische Maßnahmen vorzusehen, damit... Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderer Schäden geschützt sind, die u. a. durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können.


Reichsversicherungordnung (RVO)
Nach der Reichsversicherungordnung (RVO) muss jeder Arbeitgeber seine Mitarbeiter gegen Betriebsunfälle versichern. Die Träger dieser Versicherungen sind die Berufsgenossenschaften, zu deren Pflichten auch das Erlassen von Unfallverhütungsvorschriften gehört.
Nach der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und der Bekanntgabe im Bundesanzeiger werden diese UVV rechtsverbindlich (siebte Sozialgesetzbuch SGB VII § 209 ), und können bei Übertretung strafrechtliche oder haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.


DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3 bzw. VBG4)
Die DGUV Vorschrift 3 nach DIN VDE 0702 deckt den Bereich der Elektrotechnik ab und ist für alle anderen Berufsgenossenschaften verbindlich !

 

§5

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Geräte in bestimmten Zeitabständen (siehe BGVA3/Prüfintervalle) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.
Verstöße können mit einer Geldbuße bis 10.000 € geahndet werden.